( AlVG § 56, AMSG § 24, § 58 ) Das AMSG sieht einerseits selbst keine behördlichen Aufgaben betreffend Angelegenheiten nach dem AlVG (hier: Notstandshilfe) vor und nennt andererseits nur Organe der regionalen Geschäftsstelle und der Landesgeschäftsstelle, die im Falle der Betrauung mit behördlichen Aufgaben einzuschreiten haben. Organe der Bundesorganisation werden nicht erwähnt; ihnen kommt daher kein Weisungs- oder Aufsichtsrecht in den behördlichen Angelegenheiten gegenüber den AMS-Landesgeschäftsstellen zu. § 58 Abs 1 AMSG räumt ein solches Weisungsrecht in behördlichen Aufgaben nur dem BMAGS ein. Nur dieser ist daher für einen Devolutionsantrag sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. VwGH 96/08/0196 v. 08.09.1998. (Bescheid aufgehoben)