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AlVG § 49

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5016/26/99 Heft 5016 v. 30.3.1999

( AlVG § 49 ) Eine Verzögerung der beim Kontrolltermin von einem Arbeitslosen zu belegenden Bemühungen um Arbeit (zum Nachweis der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG) - mag sie auch allenfalls unverschuldet sein - ergibt keinen triftigen Grund dafür, darüber hinaus auch dem Kontrolltermin ohne vorherige Herstellung eines entsprechenden Einvernehmens mit der Behörde fern zu bleiben. Das Fernbleiben von der Kontrollmeldung ist auch keine geeignete Abhilfe gegen behauptete Missstände, wie ständige Demütigungen und Erniedrigungen, Drohungen und Erpressungen sowie Unterdrückungen und Knebelungen. VwGH 95/08/0032, 0033 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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