( B-VG Art 21, VBG § 38, Tir. MusikschulG ) Eine vom Bundesrecht abweichende landesgesetzliche Regelung betreffend Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung von Musikschullehrern an einer Tiroler Landesmusikschule verletzt das Homogenitätsprinzip nicht, weil der Dienstwechsel zwischen Landes- und Bundesdienst nicht wesentlich behindert wird.
OGH 9 Ob A 232/98b v. 09.12.1998