( VO (EWG)Nr 1408/71 ) Macht ein Mitgliedstaat eine unter Art 10a der VO (EWG)Nr 1408/71 fallende Leistung (beitragsunabhängige Leistung der sozialen Sicherheit) im Falle eines Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er sich einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, in dem er gearbeitet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat, und der anschließend in seinen Herkunftsmitgliedstaat, in dem seine Familie wohnt, zurückgekehrt ist, um dort Arbeit zu suchen, vom dortigen gewöhnlichen Aufenthalt abhängig, verstößt er gegen EU-Recht, wenn der „gewöhnliche Aufenthalt“ neben der Absicht des Wohnens auch eine beträchtliche Zeit des Wohnens voraussetzt. EuGH Rs. C-90/97 v. 25.02.1999, Fall Swaddling.