( BDG § 38, PVG § 25, § 27 ) Wird eine Dienststelle durch eine Organisationsänderung aufgelöst, ist die Versetzung eines Personalvertreters in keinem wichtigen dienstlichen Interesse gelegen, wenn dessen Arbeitsplatz in einer neu geschaffenen Organisationseinheit mit einer anderen Bezeichnung, aber mit seinem wesentlichen Inhalt fortbesteht.
VwGH 97/12/0256 v. 02.09.1998