( WAO § 148 Abs 1, Wr. KEG § 13 ) So wie eine vorläufige Abgabenfestsetzung für erst in der Zukunft liegende Anspruchsverwirklichungen unzulässig ist, kommt eine solche auch nicht für zukünftige (allfällige) Minderungen des Abgabenanspruches - durch die Gestaltungswirkung eines Erleichterungsbescheides nach § 13 Wr. Kanaleinmündungsgesetz (Wr. KEG) (und zwar hinsichtlich des ersten Tatbestandes der Ermäßigung der Gebühr) - in Betracht. VwGH 94/17/0197 v. 16. 11.1998. (Beschwerde abgewiesen)