( VwGG § 46 Abs 1, BAO § 308 ) Unterlässt eine Kanzleikraft trotz der Versicherung, sie gehe mit der ihr übergebenen Post unverzüglich zum Postamt, dies - aus welchen Gründen auch immer -, stellt dies für den Rechtsanwalt ein eine Wiedereinsetzung rechtfertigendes unvorhergesehenes Ereignis dar. Es ist einer Kanzleikraft, die auf die Wichtigkeit der Postaufgabe aufmerksam gemacht wird und versichert, sie gehe zur Post, zuzutrauen, dass sie den ihr gegebenen und von ihr bestätigten Auftrag erfüllt. Eine begleitende Kontrolle der Postaufgabe durch eine ansonsten verlässliche Kanzleikraft ist einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht dessen Sorgfaltspflicht überspannen. VwGH 98/14/0096 v. 23.06.1998. (Wiedereinsetzung stattgegeben)