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ZollG § 52 Abs 2, § 175 Abs 3

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5015/38/99 Heft 5015 v. 26.3.1999

( ZollG § 52 Abs 2, § 175 Abs 3 ) Wird die Zollerklärungspflicht iSd § 52 Abs 2 lit e und f ZollG 1988 verletzt, entsteht durch diese unrichtigen Angaben in den Anmeldungen die Zollschuld gemäß § 175 Abs 3 lit c ZollG 1988 lediglich hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. VwGH 96/16/0117 v. 28.09.1998. (Bescheid aufgehoben)

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