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FinStrG § 19 Abs 5

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5015/23/99 Heft 5015 v. 26.3.1999

( FinStrG § 19 Abs 5 ) Werden Teppiche - einzeln oder auch mehrere in Paletten zusammengefasst - unterfakturiert importiert, sind Gegenstand der Einfuhr stets die jeweiligen Teppiche und keine aus mehreren Teppichen bestehende Gesamtsache. In einem solchen Fall ist jeder einzelne Teppich, hinsichtlich dessen eine Verkürzung der Eingangsabgaben erfolgte, Tatgegenstand. Die Voraussetzungen für den Verfall bzw. den Wertersatz sind daher für jeden Teppich als eigenen Tatgegenstand einzeln zu beurteilen. Es ist daher bei der Auferlegung des Wertersatzes nicht der Gesamtwert der eingeführten Teppiche dem Gesamtbetrag der Verkürzung gegenüberzustellen, sondern für jeden Teppich gesondert die Verhältnismäßigkeit iSd § 19 Abs 5 FinStrG zu beurteilen. VwGH 98/16/0134 v. 29.10.1998. (Bescheid aufgehoben)

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