( BAO § 4, NÖ BauO § 77 Abs 1 ) Enthalten materiell-rechtliche Abgabenvorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Da nach diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit eine Übergangsbestimmung für abgabenrechtliche Verfahren bei Änderung der Rechtslage nicht erforderlich ist, um eine weitere Anwendung der bis dahin geltenden Rechtslage sicherzustellen, erscheint eine Übertragung des aus der Übergangsbestimmung des - in Hinblick auf baurechtliche Verfahren geschaffenen, aber unterschiedslos (arg. „Verfahren“) formulierten - § 77 Abs 1 NÖ BauO 1996 ableitbaren Umkehrschlusses, dass Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der NÖBauO 1996 noch nicht eingeleitet waren, nach der neuen Rechtslage zu führen seien, auf Bauabgabenverfahren (Ergänzungsabgabe) nicht geboten. VwGH 98/17/0077 v. 22.09.1998. (Bescheid aufgehoben)