( EStG § 16 Abs 1 ) Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors für Forschungstätigkeit können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
VwGH 97/15/0011 v. 17.12.1998
Auf einen emeritierten Hochschulprofessor ist keine positiv-rechtliche Anordnung einer Forschungspflicht anwendbar. § 32 Universitäts-Organisationsgesetz 1975 - UOG, BGBl 1975/258, bzw. § 24 iVm § 88 UOG 1993, BGBl 1993/805, entbindet den Emeritus von der Erfüllung seiner Dienstpflichten.