( BAO § 162, UStG § 12 ) Der Aufforderung nach § 162 BAO ist nicht entsprochen, wenn hervorkommt, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, was auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen selbst dann ausschließt, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Rechnungen ein Rechtssubjekt als leistenden Unternehmer aufweisen, von dem die verrechneten Leistungen nicht erbracht worden sind. VwGH 96/13/0017 v. 30.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)