( EStG § 16 Abs 1 ) Aufwendungen in Form von Spenden für Kaffee, für Geburtstagsfeierlichkeiten und Feiern zu anderen Anlässen sowie für Einladungen und für ein Zeitungsabonnement eines Gewerkschaftsfunktionärs führen nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten. VwGH 98/15/0104 v. 19.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)