( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Einmalige Verfehlungen eines Piloten, sollte man den freiwilligen Geschlechtsverkehr mit einer Arbeitskollegin (Stewardess) und eine damit verbundene ungewollte Verletzungsfolge oder auch Schwangerschaft überhaupt als solche betrachten, stellen keinen Kündigungsgrund dar. ASG Wien 14 Cga 162/97p v. 12.10.1998, Berufung erhoben.
Anm.: bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 52/99i v. 17. 3. 1999, ARD 5052/5/99 und ARD 5055/20/99.