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Grobe Fahrlässigkeit im Bereich der Integritätsabgeltung

SozialversicherungARD 5015/8/99 Heft 5015 v. 26.3.1999

( ASVG § 213a, § 334, ASchG § 60 ) Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erscheinen lässt.

OGH 10 Ob S 39/98b v. 10.03.1998

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