( ASVG § 213a, § 334, ASchG § 60 ) Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erscheinen lässt.
OGH 10 Ob S 39/98b v. 10.03.1998