( ABGB § 901, § 870 ) Wird ein Arbeitnehmer nach erstinstanzlicher Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede unter Androhung der sonstigen Entlassung zur einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses bewogen, kann er gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht damit argumentieren, dass infolge Nichtvorliegens eines Entlassungsgrundes die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung weggefallen sei.