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Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern von EWR-Bürgern und auf Grund von Assoziationsabkommen

ArbeitsrechtARD 5015/5/99 Heft 5015 v. 26.3.1999

BMAGS 50.003/19-3/99 v. 11.03.1999

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind gemäß § 21 AKG alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und

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