BMAGS 50.003/19-3/99 v. 11.03.1999
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind gemäß § 21 AKG alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
BMAGS 50.003/19-3/99 v. 11.03.1999
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind gemäß § 21 AKG alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und