( IESG § 3 Abs 3, AngG § 29 ) Eine unmittelbare oder auch bloß mittelbare vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist wirkt sich auch bei Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens hinsichtlich der gesicherten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung nicht anspruchserhöhend aus, so dass auch ein vertraglicher Kündigungsverzicht nicht anspruchserhöhend wirkt.
OGH 8 Ob S 2339/96w v. 10.12.1998