( AuslBG § 15 Abs 1 Z 5 ) Integrierte junge Ausländer haben auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf einen Befreiungsschein, wenn die zeitlichen Voraussetzungen nicht durch „rechtmäßige“ Aufenthaltszeiten belegt werden.
VwGH 97/09/0279 v. 01.07.1998