( AuslBG § 1 Abs 2 lit l, § 15 Abs 1 Z 5 ) Wird einem ausländischen, volljährigen Kind eines österreichischen Vaters nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Österreich und Ableistung des Militärdienstes von seinem Vater (wieder) Unterhalt gewährt, ist das Kind erneut gemäß dem zweiten Tatbestand des § 1 Abs 2 lit l AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgeschlossen, so dass es sodann nach dem zweiten Tatbestand des § 15 Abs 1 Z 5 AuslBG auch Anspruch auf Erteilung eines Befreiungsscheines haben kann.