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ASGG § 11a Abs 1 Z 4 lit e

BetriebswichtigesARD 5012/28/99 Heft 5012 v. 16.3.1999

( ASGG § 11a Abs 1 Z 4 lit e ) Ein Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG, mit dem ausgesprochen wird, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, ist nicht mit einem Beschluss, mit dem über die örtliche oder sachliche Unzuständgkeit iSd § 11a Abs 1 Z 4 lit e ASGG entschieden wird, vergleichbar. Nur die Entscheidung über die Unzuständigkeit ist dem Vorsitzenden überlassen. Die Beschlussfassung über die Gerichtsbesetzung ist dem Gericht vorbehalten. OGH 9 Ob A 116/98v v. 10.06.1998. (DRdA 1998/445, Heft 6)

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