( ABGB § 1002 ) Wurde eine Willenseinigung über die Gewährung eines Darlehens erzielt, ist es für die Parteistellung des Gläubigers nicht entscheidend, dass er nicht ausdrücklich als Darlehensgeber genannt wurde, wenn dies für den Darlehensnehmer nicht von Interesse war und ihm jedenfalls klar war, dass das Geld von einer der Unternehmungen eines Konzerns kommt, weil der Vertreter den Namen des Vertretenen beim Geschäftsabschluss nicht bekannt geben muss, wenn der Dritte mit dieser Vorgangsweise einverstanden ist. OGH 9 Ob A 297/98m v. 11.11.1998.