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OÖ VergabeG § 44 Abs 4, B-VG Art 7, Art 18

BetriebswichtigesARD 5012/29/99 Heft 5012 v. 16.3.1999

( OÖ VergabeG § 44 Abs 4, B-VG Art 7, Art 18 ) Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen und mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar, Bewerbern und Bietern in einem Teilbereich der gesetzlichen Regelungen unterliegenden Vergabeverfahren einen ansonsten als notwendig erachteten effektiven Rechtsschutz zu versagen. Der Gesetzgeber bleibt bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht jedenfalls insoweit an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert (verhindert) wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen also einer doppelten Bindung, nämlich einer Bindung an das Gemeinschaftsrecht und einer Bindung an den verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen; insoweit Bindung an die Verfassung gegeben ist, unterliegt die Frage der Entsprechung gesetzlicher Regelungen mit der Verfassung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, und zwar auch dann, wenn es sich um Ausführungsregelungen zum Gemeinschaftsrecht handelt. VfGH G-120/98 v. 17.10.1998.

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