( AngG § 39 ) Positive Werturteile („zu unserer Zufriedenheit“) in einem Dienstzeugnis, hinter denen eine negative Tendenz vermutet werden kann, sind unzulässig.
ASG Wien 18 Cga 349/97f v. 12.05.1998, rk.
Werturteile in Dienstzeugnissen sind nach der Gesetzeslage nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Hinter einem nach dem Sprachgebrauch im Sinne eines „Zeugniscodes“ stehenden „positiven“ Werturteil („zu unserer Zufriedenheit“) kann jedoch eine negative Tendenz vermutet werden. Zunächst stellt „Zufriedenheit“ streng genommen eine bloße Worthülse dar. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer bei Unzufriedenheit des Arbeitgebers länger beschäftigt wird. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer etwa wegen erst später entstandener Unzufriedenheit kündigt, darf er nicht einmal unter Hinweis auf die Beendigungsform im Dienstzeugnis festhalten. Die Beschränkung der Wertschätzung auf die Untergrenze einer erlaubten positiven Bewertung mit dem bloßen Werturteil „zu unserer Zufriedenheit“ in einem Dienstzeugnis kann signalisieren, dass in Verbindung mit dem Arbeitgebern bekannten Verbot negativer Werturteile man die zutreffende negative Beurteilung nicht hineinschreiben hätte dürfen.