( BEinstG § 8, AngG § 21, § 29, IESG § 1 Abs 3 Z 3 ) Wird ein Behinderter im Ausgleichsverfahren vom Ausgleichsverwalter unter Außerachtlassung der Kündigungsvorschriften für Behinderte unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist gekündigt, besteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine 6-monatige Kündigungsfrist nur unter Einrechnung der eingehaltenen 6-wöchigen Kündigungsfrist.
OGH 8 Ob S 2316/96p v. 22.12.1998