( AngG § 20, § 29, ABGB § 914 ) Mit der Zustimmung eines Arbeitnehmers zu einer verkürzten Kündigungsfrist ist auch ein Verzicht auf Kündigungsentschädigung bis zum Ende der vertragsgemäßen Kündigungsfrist verbunden, weil andernfalls eine solche Vereinbarung für den Arbeitgeber sinnlos wäre; er hätte den Arbeitnehmer einfach kündigen und auf seine weiteren Dienste verzichten können. OGH 8 Ob A 187/98b v. 22.12.1998.