( AngG § 27 Z 1 ) Das außerdienstliche Ausstellen einer falschen Gefälligkeitsurkunde (Honorarnote) für einen Bekannten im Rahmen einer Freizeittätigkeit stellt bei einem Arbeitnehmer, an den nicht ein strengerer Maßstab wie bei einem leitenden Angestellten anzulegen ist, noch keine Vertrauensunwürdigkeit dar.
OGH 9 Ob A 318/98z v. 23.12.1998