( ArbVG § 97 Abs 1 Z 15 ) Als „betriebliche Anlässe“ kommen dem äußerst möglichen Wortsinn nach etwa Betriebsjubiläen, Fertigstellung von Betriebsgebäuden, Erreichung gewisser Produktions- oder Umsatzziele, nicht aber Vereinbarungen in Zusammenhang mit Remunerationen, Zulagen, Abfertigungen oder sonstigen Entgeltbestandteilen in Frage. Die zuletzt genannten Zusagen sind vielmehr „klassischer“ Gegenstand freier Betriebsvereinbarungen. OLG Wien 8 Ra 379/98h v. 08.01.1999.