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ArbVG § 33 Abs 2 Z 4, § 59, TirG-PVG § 1

Arbeitsrechtliche HinweiseARD 5009/35/99 Heft 5009 v. 5.3.1999

( ArbVG § 33 Abs 2 Z 4, § 59, TirG-PVG § 1 ) Der Begriff „Anstalten“ im Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ist jedenfalls auf die in § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG genannten öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu beziehen, so dass das Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz deutlicher als das Tiroler Landes-Personalvertretungsgesetz die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und damit auch die Musikschule Innsbruck ausnahmslos in seinen Geltungsbereich einbezieht. Wenn daher dort trotz der gebotenen Bestellung einer (Gemeinde-)Personalvertretung ein Betriebsrat gewählt wird, stellt dies auch dann einen Anfechtungsgrund iSd § 59 ArbVG dar, wenn die Stadtgemeinde frühere BR-Wahlen - aus welchen Erwägungen auch immer - nicht angefochten hat. Dies führt wegen des zwingenden Charakters der Bestimmungen über das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht nicht zu einem paktierten Fortbestand des Betriebsrats über die (restliche) Funktionsperiode hinaus, weil die Wahl eines Betriebsrats statt der Personalvertretung für den „Betriebsinhaber“ und die Arbeitnehmer/Bediensteten nicht zur Disposition steht. OGH 8 Ob A 257/98x v. 10.12.1998.

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