( AngG § 39 ) Ein Verzicht auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist trotz der Unabdingbarkeit des Anspruchs wirksam, wenn das Dienstverhältnis bereits beendet ist und auch kein wirtschaftlicher Druck mehr vorliegt, weil der Arbeitnehmer sich auf Grund seines unberechtigten vorzeitigen Austritts selbst aller noch offenen Entgeltansprüche begeben hat. ASG Wien 30 Cga 93/98k v. 08.10.1998, rk.