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ArbVG § 105 Abs 3 Z 2

Arbeitsrechtliche HinweiseARD 5009/37/99 Heft 5009 v. 5.3.1999

( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Entsteht auf Grund der Persönlichkeitsstruktur eines Arbeitnehmers (hier: Maskenbildner) an jedem Arbeitsplatz (hier: Theater), an dem er eingesetzt wurde, Unruhe, weil er Kollegen aufwiegelte, die Autorität seiner Vorgesetzten untergrub, die Verwendung bestimmter Materialien und Arbeitstechniken verweigerte und für ein unfreundliches und kaltes Betriebsklima verantwortlich war, und hat der Arbeitgeber sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, das Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten, indem er ihn, sobald er äußerte, mit bestimmten Kollegen nicht zusammenarbeiten zu können, in anderen Tätigkeitsbereichen eingesetzt hat, sind auch bei Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch eine Kündigung die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe derart gravierend, dass im Fall einer Weiterbeschäftigung die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Theaterbetriebes insbesondere deshalb gefährdet wäre, weil es sich dabei um ein besonders heikles und sensibles Arbeitsgebiet handelt. ASG Wien 11 Cga 90/96a v. 13.10.1998, Berufung erhoben.

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