( AngG § 27 Z 6 ) Die Äußerung eines Arbeitnehmers: „Sie haben doch nur Bumsen im Kopf“ zu einem Vorgesetzten im Beisein mehrerer weiblicher Angestellter stellt eine grobe Beleidigung dar, weil damit dem Geschäftsführer vorgeworfen wird, sein Hauptinteresse liege im Geschlechtlichen und er sei maßgebend durch triebhaftes Verhalten bestimmt. Eine solche saloppe Äußerung unter erwachsenen Männern ist in besonderer Weise geeignet, das Ansehen des Vorgesetzten zu beeinträchtigen und nachhaltig zu stören, wenn sie im Büro in Anwesenheit mehrerer weiblicher Mitarbeiter erfolgt. Landesarbeitsgericht Köln/BRD 4 Sa 930/97 v. 30.01.1998. (NZA 1998/1284, Heft 23)