( AngG § 27 Z 6 ) Androhungen von Tätlichkeiten gegenüber dem Filialleiter eines Supermarktes, in dem der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an einem eigenen Fleischstand beschäftigt wird, wie die drohende Frage, ob er ihm den „Tschik am Auge ausdrücken solle“, sind einer erheblichen Ehrverletzung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters gleichzuhalten und stellen einen Entlassungsgrund auch dann dar, wenn der Filialleiter weder ein unmittelbarer Vorgesetzter noch ein Angestellter desselben Arbeitgebers ist, er jedoch auf Grund des Verhältnisses zum Arbeitgeber durchaus als Stellvertreter des Arbeitgebers anzusehen ist. ASG Wien 9 Cga 147/95t v. 11.05.1998, Berufung erhoben.