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Diskriminierung durch Wartezeit vor Schutz vor ungerechtfertigter, sozialwidriger Entlassung

ArbeitsrechtARD 5005/8/99 Heft 5005 v. 19.2.1999

( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, AngG § 29, EGV Art 119, RL 76/207/EWG ) 1. Eine durch Gerichtsentscheidung gewährte Kündigungsentschädigung wegen Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor sozial ungerechtfertigter Entlassung ist Entgelt iSd Art 119 EGV. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Falle einer sozial ungerechtfertigten Entlassung Anspruch auf eine Entschädigung hat, fallen unter Art 119 EGV. Hingegen fallen die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Falle einer sozial ungerechtfertigten Entlassung Anspruch auf Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung hat, unter die Gleichbehandlungsrichtlinie.

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