( GlbG § 2a Abs 9 ) Wird eine Frau bei einer Stellenbewerbung gegenüber einem männlichen Bewerber diskriminiert, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein besser qualifizierter Arbeitnehmer angestellt wurde bzw. vom Arbeitgeber glaubhaft gemacht wird, dass ihre individuelle Konstitution für die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundene schwere Arbeit nicht ausgereicht hätte bzw. dass damit für Frauen verbotene Nachtarbeit verbunden gewesen wäre.