( AMFG § 45a, RL 75/129/EWG ) Die in Art 3 Abs 1 Unterabs 2 und Art 4 Abs 4 RL 75/129/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen idF der RL 92/56/EWG vorgesehenen Ausnahmen sind nicht auf Massenentlassungen anwendbar, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes einstellt, auch wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluss über die Konkurseröffnung erlässt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken lässt.