( EGV Art 48, VBG § 26 ) Der OGH hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob es Art 48 EGV oder eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Art 7 VO (EWG)Nr 1612/68 , verbietet, den für die Einreihung von Vertragsbediensteten (Vertragslehrer und Vertragsassistenten) in das jeweilige Entlohnungsschema maßgeblichen Vorrückungsstichtag insoweit unterschiedlich festzusetzen, als die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule verbrachten Zeiten zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden, während an vergleichbaren Institutionen von Mitgliedstaaten verbrachte Zeiten nur mit Zustimmung des BMF berücksichtigt werden, und zwar