( DO.A § 37 ) Von einer eigenverantwortlichen Bearbeitung und Erledigung übertragener Arbeiten kann nur dann gesprochen werden, wenn auch die alleinige Verantwortung für das Ergebnis der Arbeit beim Arbeitnehmer selbst liegt.
OGH 9 Ob A 151/98s v. 08.07.1998
Dass der Arbeitnehmer den Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen kann und (nur) unter fachlicher Aufsicht des Abteilungsleiters steht, der ihn jedoch nicht permanent kontrolliert, sondern sich auf stichprobenartige Kontrollen beschränkt, bestätigt lediglich, dass der Arbeitnehmer zur alleinigen oder selbständigen Erledigung ohne unmittelbare Kontrolle berufen ist, macht ihn aber noch nicht eigenverantwortlich.