( MSchG § 15c, § 10, § 15 ) Geht eine Arbeitnehmerin während ihres Karenzurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ein, genießt sie bei diesem ungeachtet ihres (aliquoten) Karenzurlaubsgeldanspruchs keinen Kündigungsschutz.
OLG Wien 8 Ra 304/98d v. 11.12.1998