(EStG § 6 Z 14 lit a, § 12) Werden Waldflächen im Zuge einer Arrondierung getauscht, handelt es sich um einen entgeltlichen Vorgang. Als Kaufpreis für das hingegebene Grundstück ist dessen gemeiner Wert anzusehen. Dabei werden stille Reserven für das stehende Holz (unter Umständen Jagdrecht) aufgedeckt. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Arrondierung durch ein Flurbereinigungsverfahren oder auf andere Art und Weise erreicht wird.