( FinStrG § 33, BAO § 184 ) Das Fehlen einer aktenkundigen sachlichen Grundlage für die Schätzung der Höhe hinterzogener Abgaben, kann nicht nur mit der „mangelnden Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Prüfungsverfahren“ begründet werden. OGH 11 Os 47/98 v. 09.06.1998.