( EStG 1988 § 6 Z 2 ) Beteiligungen an einer Personengesellschaft sind nicht etwa mit den Anschaffungskosten, sondern als Spiegelbild des für den Gesellschafter in der Personengesellschaft geführten Kapitalkontos mit dem Betrag dieses Kapitalkontos anzusetzen. Eine Teilwertabschreibung ist damit ausgeschlossen, zumal sich sonst Verluste sowohl über deren Ergebnisanteil als auch über den Ansatz der Beteiligung, somit doppelt, auswirken könnten, der Gewinn hingegen nur einfach erfasst wird. VwGH 96/13/0165 v. 27.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)