( EStG § 2 Abs 3 ) Liegt eine Betätigung in der Veranlagung von Kapital in Form einer echten stillen Beteiligung, liegt eine Einkunftsquelle nur vor, wenn ein solches positives Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist, wobei eine solche Zeitspanne absehbar ist, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Maßgebend ist dabei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht. Es kann nicht mehr als eine übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden, wenn erst nach 20 Jahren ab Eingehen der Beteiligung das eingesetzte und durch Verlustzuweisung bereits im ersten Jahr vollständig aufgebrauchte Kapital wiederum erwirtschaftet ist. VwGH 96/13/0063 v. 27.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)