( EStG § 2 Abs 3 ) Zeigt ein steuerpflichtiger Gesellschafter in keiner Weise auf, dass er bei Weiterbestand seiner ertraglosen Beteiligung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg hätte erzielen können, ist auch im Fall einer faktisch zwangsläufig durchzuführenden Abtretung seiner Gesellschaftsanteile von Liebhaberei auszugehen. Das Halten einer durch einen beträchtlichen Zinsenaufwand verlustbringenden Beteiligung an einem Unternehmen, das von tiefgreifenden Rezessionserscheinungen betroffen ist (die später offenbar zur Insolvenzgefahr führten), stellt kein „marktgerechtes Verhalten“ dar. Damit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über den Anlaufzeitraum nach § 2 Abs 2 Liebhabereiverordnung hinaus nicht vom Vorliegen von Einkünften auszugehen. VwGH 97/13/0035 v. 30.09.1998. (Bescheid aufgehoben)