( Bgld. KanalabgG § 5 ) Handelt es sich nicht um einen Weinbaubetrieb von der Bearbeitung der Weingärten bis zur Vermarktung des Weines, sondern um einen Betrieb, in dem überwiegend die angelieferten Trauben zu Süßmost verarbeitet werden, der anschließend den Betrieb wieder verlässt, liegt kein „Weinbaubetrieb“ nach dem Bgld. KanalabgG, sondern ein Sonderbetrieb vor, bei dem das Ausmaß der Anschlussbeiträge nach der durch den Anschluss gebotenen Ableitungs- und Beseitigungskapazität festzulegen ist. VwGH 97/17/0105 v. 17.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)