( BAO § 288 ) Die Begründung eines Berufungsbescheides hat auch im Falle, dass die schriftliche Ausfertigung von einem Mitglied des Berufssenates, das mit seiner Auffassung bei der Entscheidung in der Minderheit geblieben ist, die Auffassung der Senatsmehrheit in sachlicher Weise wiederzugeben. VwGH 96/13/0180 v. 27.08.1998. (Bescheid aufgehoben)