( BAO § 279 ) Insoweit, als in einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid um eine nähere Begründung der Abgabenvorschreibung in Hinblick auf ihre Rechtsgrundlagen ersucht wird, hat die Berufungsbehörde ungeachtet des Umstandes, dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides grundsätzlich nur vornehmen durfte, wenn dies dem Gesetz bzw. der anzuwendenden Verordnung entsprach, und dass sie Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides in ihrem Berufungsbescheid beseitigen hätte müssen, jedenfalls auf diese Frage ausdrücklich einzugehen. VwGH 94/17/0412 v. 17.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)