( EStG § 2 Abs 3 ) Beruht eine für die Geschäftsentwicklung betreffend Containervermietung ursprünglich vorgelegte Prognose auf wirtschaftlich nicht haltbaren Annahmen und Vorausschaurechnungen und weist auch die objektive Verlustentwicklung jährliche Verluste in Millionenhöhe bei einem Ansteigen in den letzten Jahren des Beobachtungszeitraumes auf, durfte bereits das Ausmaß und die Entwicklung der Verluste als wesentliches Indiz dafür gesehen werden, dass innerhalb des Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen an Hand objektiver Umstände die Gesamtgewinnerzielungsabsicht nachvollziehbar sein muss (vgl. § 1 Abs 1 2. Satz LiebhabereiVO), keine Anzeichen für eine gewinnbringende Tätigkeit bestanden. Da für die Liebhabereibeurteilung immer die konkrete Einkunftsquelle Beurteilungseinheit ist, ist es nicht relevant, ob eine ähnliche gewerbliche Betätigung für „vergleichbare Gesellschaften“ ein „einträgliches Geschäft darstellt“. VwGH 97/13/0085 v. 30.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)