( Wr. VergnStG § 1 Abs 1 Z 7 ) Gegenstand der Besteuerung nach dem Sportgroschengesetz für Wien 1983 ist nicht der sportliche Wettbewerb an sich, sondern die „Vorführung“ eines solchen vor einem Publikum (in einer Veranstaltung) gegen Entgelt. Es geht also um die Besteuerung des Besuches einer Veranstaltung aus dem Beweggrund eines (überwiegend) sportlichen Ereignisses. Die Beurteilung des Vorliegens einer sportlichen Vorführung hat insofern „publikumsorientiert“ zu erfolgen. Legen die Veranstalter dem Publikum gegenüber die vorherige Festlegung der Kampfergebnisse (sogar des detaillierten Kampfablaufes) nicht offen und lassen sie damit das Publikum jedenfalls im Glauben, es würden (sportliche) Wettkämpfe stattfinden, wie dies etwa in der Vergabe von (Champion-)Titeln zum Ausdruck kommt, ist diese Veranstaltung (hier: die Freistilringveranstaltung „US-Wrestling“) sportgroschen- und vergnügungssteuerpflichtig. VwGH 94/17/0186 v. 16.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)