( ZollR-DG § 120, § 85a bis § 85f ) Betreffend Sachverhalte, die sich nach dem EU-Beitritt am 1. 1. 1995 ereignet haben, ist über Berufungen gegen Bescheide des Hauptzollamtes zunächst mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden und dagegen die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig. Die FLD ist in diesen Fällen somit unzuständig, über die Berufung gegen einen Bescheid des Hauptzollamtes zu erkennen. VwGH 98/17/0187 v. 17.08.1998. (Bescheid aufgehoben)